Wegen „gewaltsamer Trainingsmethoden“ war dem Betreiber einer Reitanlage in der Vulkaneifel die Betriebserlaubnis durch den Landkreis entzogen worden. Der Beschuldigte stellte einen Eilantrag auf Widerruf des Beschlusses beim zuständigen Verwaltungsgericht Trier – erfolglos. Allerdings hat er nun Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz eingelegt.
Vorausgegangen war der Angelegenheit ein Beschluss des Landkreises Trier vom 24. September 2025, mit dem dem Antragsteller die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung einer Reitanlage entzogen wurde. Dies wurde damit begründet, dass dem Antragsteller „die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit“ fehle.
Was damit gemeint ist, geht aus der entsprechenden Mitteilung des Verwaltungsgerichts hervor. Hier wird beschrieben, dass beim zuständigen Veterinäramt Meldungen eingegangen seien, die von „gewaltsamen Trainingsmethoden“ des Antragstellers berichten. Insbesondere gehe es um das „Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur“. Entsprechendes Bild- und Videomaterial wurde ebenfalls vorgelegt. Die Amtstierärztin stellte fest, dass es sich hier um tierschutzwidrige Methoden handele.
Darüber hinaus war der Antragsteller im Frühjahr vom Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt worden. In der Begründung des Urteils heißt es, der Reitstallbetreiber habe „in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen“. Das andere Pferde habe er „mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen“.
Eilantrag
Vor diesem Hintergrund hat der Landkreis dem Verurteilten die Betriebserlaubnis entzogen, woraufhin dieser sich an das Verwaltungsgericht Trier wandte. Er stellte einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Dabei führte er zum einen an, dass die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit nicht zutreffe und zum anderen, dass der Widerruf der Erlaubnis unverhältnismäßig sei.
Für ihn gehe es um seine Existenz. Er sei auf die Einnahmen durch den Reitbetrieb, den er durch den Widerruf der Betriebserlaubnis nicht mehr führen dürfe, angewiesen.
Richter haben andere Sicht auf die Dinge
Die Richter des Verwaltungsgerichts sahen den Beschluss des Landkreises jedoch als rechtmäßig an. In der Begründung hieß es, der Antragsteller würde den vorliegenden Erkenntnissen zufolge tatsächlich nicht die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis eines gewerbsmäßigen Reitstalls erfüllen. Die Zuverlässigkeit sei eine Voraussetzung dafür. Doch die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen werden.
Auch habe die Behörde „ermessensfehlerfrei“ über den Widerruf der Erlaubnis entschieden. Der Widerruf sei nicht unverhältnismäßig. Das Tierwohl habe „angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers“. Zumal eine Existenzgefährdung des Antragstellers nicht festgestellt werden konnte.
Nächste Instanz
Nachdem der Eilantrag des Reitstallbesitzers abgelehnt worden war, hatte er 14 Tage Zeit, beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier einzulegen. Auf Nachfrage hat das OVG in Koblenz bestätigt, dass dies geschehen ist. Eine endgültige Entscheidung in der Sache steht also noch aus. Wann damit zu rechnen ist, vermochte man am Oberverwaltungsgericht noch nicht zu sagen. Allerdings muss der Reitstallbesitzer trotz seiner Beschwerde der behördlichen Anordnung Folge leisten. Sein Stall bleibt also bis auf weiteres geschlossen.